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Recht und Gesetz / Urteile zum Detektivgewerbe
Detektivkosten
sind erstattungsfähig,
wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen
nach den Umständen des Einzelfalles notwendig und nicht
anderweitig einfacher zu erreichen waren, was durch Vorlage eines
Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen
ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs
müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers
vorteilhaft
verändert haben.
(OLG München, 18.06.1993, AZ 11 W 1592/93)
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren,
schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen
Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
(OLG Stuttgart, 15.03.1998, AZ 8 WF 96/88)
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur
zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der
Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine
Arbeitsstelle ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die
prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft
verändern kann.
(OLG Schleswig, 10.02.1992, AZ 15 WF 218/91)
Arbeitgeber
dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive
überwachen lassen
und ihnen in extremen Fällen die Kosten dafür in
Rechnung
stellen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der
Mitarbeiter sein Krankheit nur vortäuscht.
(Bundesarbeitsgericht Kassel, AZ 8 AZR 5/97)
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig,
wenn die
Einschaltung einer Detektei in unmittelbaren Zusammenhang mit einem
konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei
objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung
des
Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von
§
91,1 ZPO war.
(OLG Koblenz, 24.10.1990, AZ 14 NW 671/90)
Ein Arbeitnehmer, der krank geschrieben ist und trotzdem zu
Hause zu
privaten Zwecken arbeitet, darf grundsätzlich
gekündigt
werden.
(LAG Rheinland Pfalz Sa 979/95)
Detektivkosten können sehr häufig steuerlich absetzbar sein. Im Rahmen einer Scheidung ist es eigentlich klar. Da sind es in der Regel außergewöhnliche Belastungen.
Aber auch wenn man sich von Unbekannten terrorisiert
fühlt und
einen Detektiv engagiert, ist dessen Honorar absetzbar. Ist der
Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der
Regel der Abzug als Betriebsausgabe gegeben.
(Finanzgericht Hessen, AZ: 8 K 3370/88, EFG 89, S. 576.)
Die Kosten für die Beauftragung eines privaten Ermittlers können je nach Dauer/Intensität der gewünschten Tätigkeit recht hoch ausfallen. Der zur Zahlung vertraglich verpflichtete Auftraggeber wird daher in der Regel bestrebt sein, die Detektivkosten auf andere ganz oder zumindest teilweise abzuwälzen, z.B. auf einen Prozessgegner. Die Erstattungsfähigkeit derartiger Detektivkosten ist jedoch in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt, wenn auch vom Ansatz her anerkannt. (OLG, MDR 91 S. 904)
Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig,
wenn
Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras
die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.
(BAG 5AZR 116/86
Das berechtigte
Interesse - Grundlage eines Detektivauftrages
Als berechtigtes Interesse im Sinne des § 193 StGB kommt jedes
öffentliche, private, ideelle oder
vermögensrechtliche
Interesse in Betracht, das nicht in Widerspruch zu Recht oder
Sittengrundsätzen steht oder dessen Verfolgung rechtlich
schutzwürdig ist. Im Hinblick darauf, dass das berechtigte
Interesse weniger als ein rechtliches Interesse verlangt und der Inhalt
der Interessenwahrnehmung nicht abstrakt und generell, sondern im Wege
einer Interessenabwägung zu beantworten ist, besteht zwischen
§ 193 StGB und § 29 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 BDSG
Übereinstimmung.
Die
Übermittlung personenbezogener Daten
Die Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen
ist lt.
§ 16 Absatz 1 Nr. 2 - zulässig, wenn der
Empfänger ein
berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden
Daten
glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges
Interesse
an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger
darf
die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten
und
nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
werden. Die
übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf
hinzuweisen.
BDSG §16 Absatz 4, erster Teil.
Darf die Firma
einen Detektiv beauftragen, um Mitarbeiter zu überwachen?
Wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, darf ein Detektiv die
Arbeitspflicht ausspähen (Bundesarbeitsgericht, 1ABR 26/90).
Wird
der Überwachte überführt, muss er sogar das
Honorar des
Detektivs bezahlen (Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 5/97). BAG:
Schadensersatz wegen Detektivkosten. Der Arbeitnehmer hat dem
Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs
entstandenen
notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber
anlässlich
eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die
Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und
der
Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung
überführt wird (Bestätigung von BAG, BB
1987, 689 zur
Veröffentlichung in BAGE vorgesehen) ( Urteil v. 17.09.1998 -
8
AZR 5/97).
Vorprozessuale
Detektivkosten sind erstattungsfähig,
wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit
einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs
bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur
Führung
des Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von
§ 91,1 ZPO war (OLG Koblenz vom 24.10.1990 14 NJW 671/90).
Die Einschaltung
eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht ist gerechtfertigt,
wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine
schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung
erforderlichen
Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden
müssen
und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs
möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach
Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn
ihre
Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren
Prozess
steht ( OLG Hamm vom 31.08.1992 23 W 92/92).
Detektivkosten
sind erstattungsfähig,
wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen
nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht
anderweitig
einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichtes
und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar
prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die
prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert
haben
(OLG München vom 18.06.1993 11 W 1592/93).
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein. OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88
"Blaumacher"
müssen Detektivkosten zahlen
Arbeitnehmer, die blaumachen, müssen Detektivkosten des
Arbeitgebers tragen. Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, kann der
Arbeitgeber Schadenersatz verlangen, wenn sich ein
"begründeter
Verdacht" bestätigt und es keine billigeren Mittel gab, diesen
Anfangsverdacht zu klären. Im vorliegenden Fall war ein
Kraftfahrer für neun Tage krank geschrieben. Danach
erklärte
er, er werde überhaupt nicht mehr zur Arbeit kommen. Als er
kündigte und ein weiteres Attest einreichte, beauftragte die
Spedition Detektive. Die fanden heraus, dass der Mann bereits
für
ein anderes Fuhrunternehmen tätig war. Auszug aus der "TAZ"
18.9.98 S. 4 und BerlZtg 18.9.98 S. 29 (BAG 17.09.1998 - 8 AZR 5/97).
Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren (Beschluss 26.03.91 BA8G 1ABR 26/90)
Verdeckte
Videoüberwachung ist zulässig,
wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten
Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu
ermitteln (BAG
5AZR 116/86) Anmerkung: Bei einer Verdachtsbearbeitung braucht der
Betriebsrat nicht informiert werden.
Muss die Firma den Betriebsrat fragen, ehe sie technische Kontrollen installiert? Der Betriebsrat muss nicht nur informiert werden, er muss der Kontrolle auch zustimmen (Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 20/74). Auch § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes schreibt vor, dass der Betriebsrat bei der Einführung "technischer Einrichtungen ..., die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen", einbezogen werden muss.
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn, die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91,1 ZPO war. OLG Koblenz, 24.10.90, 14 NW 671/90
Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren
erstattungsfähig, wenn sie sich im Verhältnis zur
Bedeutung
des Streitgegenstandes in vernünftigen Grenzen halten,
prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen als notwendig
angesehen werden konnten und eine einfachere Klarstellung nicht
möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden
Versicherungen zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen
auch im Interesse ihres Versicherten einen Detektiv zur
Überprüfung einzusetzen dessen Kosten sind in
angemessener
Höhe erstattungsfähig.
OLG Nürnberg, 29.11.90, 4 W 3657/90
Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen bei
Einschaltung
eines Detektivs sind durch Vorlage von Ermittlungsberichten
nachzuweisen.
LAG Düsseldorf, 04.04.95, 7 TA 243/94
Testkäufe reichen als Beweise. AH Kaiserslautern 5 CA 119/84
Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln. BAG 5 AZR 116/86
Ist die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher
Sicht
gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die
für eine schlüssige Antragstellung oder
Rechtsverteidigung
erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden
müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe
eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten
Kosten
sind nach Maßgabe des § 91 ZPO
erstattungsfähig, wenn
ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren
Prozess steht.
OLG Hamm 31.08.92, 23 W 92/92
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren
schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen
Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann OLG Schleswig, 10.02.92, 15 WF 218/91
Detektivkostenerstattung nach erfolgreicher
Überwachung eines
krankgemeldeten Arbeitnehmers Ein Arbeitgeber hatte einen Detektiv mit
der Überwachung eines Arbeitnehmers beauftragt, der sich krank
gemeldet hatte. Der Arbeitgeber verlangte die Kosten des
Detektivbüros. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichtes
hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätig
werden
eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten dann zu ersetzen, wenn
der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachtes gegen
den
Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers
überträgt und der Arbeitnehmer einer
vorsätzlichen
Vertragspflichtverletzung überführt wird
(BAG 17.09.1998 8 AZR 5/97).
Ungewolltes Schnüffeln wird nicht honoriert. Ein Nachlassgericht im Raum Hamburg veröffentlichte eine Erbfallanzeige über ein Vermögen von 96500 Mark. Ein gewerblicher "Erbensucher" machte einen Halbbruder und eine Halbschwester des Verstorbenen als nächste Angehörige ausfindig. Für seine Dienstleistung verlangte der Erbensucher 20 Prozent des Erbes (21.965 Mark) als Honorar. Das Geschwisterpaar verweigerte die Zahlung und ermittelte den Nachlass auf Grund dieser Informationen eigenständig. Dagegen klagte der enttäuschte Detektiv erfolglos
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab (Aktenzeichen: III ZR 323/98 ). Erbensucher, die auf Grund von Anzeigen der Nachlassgerichte unbekannte Erben ermitteln, können nur dann Forderungen geltend machen, wenn sie zuvor eine wirksame Honorarvereinbarung treffen.
Detektivkosten sind im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozessbezogen sind, erstattungsfähig (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.1995; 7 Ta243/94[§ ca3728/92, ArbG Wesel])
Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn konkreter Verdacht besteht AG Hessen 8 K 3370
Ein Arbeitnehmer, der Krankgeschrieben ist und trotzdem zu Hause zu privaten Zwecken arbeitet, darf grundsätzlich gekündigt werden: LAG Rheinland Pfalz Sa 979/95
Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig,
wenn
Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras
die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln:
BAG 5AZR 116/86
Bei Ermittlungen und Beobachtungen von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren: BAG 26.03.91, 1ABR26/90
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur
zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der
Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine
Arbeitsstelle ermittelt und die von Ihm getroffene Feststellung die
prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft
verändern kann.
OLG Stuttgart, 16.03.89, 15 WF 218/91Setzt ein Gläubiger bei
der
Realisierung seiner Forderungen eine Detektei ein, so fallen die Kosten
im Prinzip dem Schuldner zur Last. Der Gläubiger hat aber
vorher
zu überprüfen, ob es kostengünstigere Wege,
z.B.: zur
Ermittlung einer Schuldneradresse, gibt.
(LG Aachen, Urteil v. 03.05.85 - 5 T 75/85)
Dient die Beauftragung einer Detektei ganz offensichtlich dazu, Tatsachen und Sachverhalte zu erfahren, um den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zu belegen und darauf gestützt eine einstweilige Verfügung zu beantragen, so ist die Einschaltung der Detektei sachgerecht und zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig. (OLG Koblenz, Urteil v. 14.05.1991 - 14 W 268/91).
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